BGH: ca.-Wohnfläche in Mietvertrag – Zahlungsanspruch trotz Wohnflächenunterschreitung?
Am 04.02.2009 will der BGH über folgenden Fall entscheiden: Die Beklagte ist Mieterin einer Maisonettewohnung des Klägers. Die Parteien vereinbarten eine Miete von 1.000,00 € monatlich, zzgl. einer Betriebskostenpauschale von 180,00 €. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit “ca. 120 qm” angegeben. Die Wohnfläche der Innenräume beträgt 90,11 qm. Zu der Wohnung gehören zwei Dachterrassen, die eine Grundfläche von 25,20 qm und von 20 qm aufweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Fläche der Dachterrassen nur zu jeweils ¼ anzurechnen sei und die tatsächliche Wohnfläche daher um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche abweiche. Aufgrund der bestehenden Flächenabweichung sei sie zu einer Minderung der monatlichen Miete in Höhe von 182,78 € berechtigt.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 3.488,34 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Mangels einer vorrangigen Vereinbarung der Parteien über die Berücksichtigung der Terrassenflächen bei der Gesamtfläche seien die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Sofern § 44 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung bzw. deren Nachfolgeregelung, § 4 Nr. 4 der Wohnflächenverordnung, Anwendung finde, sei der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet, offen zu legen, wenn er bei einer Terrasse eine höhere Anrechnungsquote als 25 % in die Wohnflächenberechnung einfließen lasse. In Fällen wie der vorliegenden Art sei von einer durchschnittlichen Anrechnungsquote von 25 % auszugehen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.
BGH – Verhandlungstermin: 4. Februar 2009
BGH, Az. VIII ZR 86/08 Vorinstanzen: AG Köln – Urteil vom 11. November 2005 – 208 C 393/05, LG Köln – Urteil vom 5. März 2008 – 0 S 327/05
