Artikel-Schlagworte: „Wohnraummiete“

PostHeaderIcon BGH: Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung, keine Toleranzschwelle bei “ca.”-Zusatz

BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 144/09 – Der Bundesgerichtshof hat am 10.03.2010 entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen “ca.”-Zusatz enthält. Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit “ca. 100 m²” angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500,- EUR Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800,- EUR gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die “ca.”-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei.

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PostHeaderIcon BGH: Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme in Wohnung auf behördliche Anordnung

BGH, Urteil vom 4. März 2009 – VIII ZR 110/08 – Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung durchzuführen hat, müssen nicht nach § 554 Abs. 2 BGB angekündigt werden. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die in § 554 Abs. 2 BGB aufgeführten Maßnahmen und sind daher auch nicht den formellen Anforderungen der Mitteilungspflichten nach § 554 Abs. 3 BGB gebunden. Eine Duldungspflicht des Mieters ergebe sich in solchen Fällen aus § 242 BGB, so der Bundesgerichtshof.

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PostHeaderIcon AG Sigmaringen: Familiengericht darf zum Kindeswohl Kündigung eines Mietverhältnisses selbst vornehmen

AG Sigmaringen, Beschluß vom 16.09.2008, Az.1 F 277/08 – Kündigen die Eltern eines Kindes eine gesundheitsgefährdende Wohnung nicht, obwohl dies das das Kindeswohl gefährdet, kann das Familiengericht diese ersetzen. Es kann dem Vermieter kündigen und den Eltern die weitere Nutzung der Wohnung verbieten. Im Ergebnis mussten die Eltern die GErichtskosten tragen. Ob dies angesichts der wirtschaftlich-sozialen Verhältnisse der Familie angemessen erscheint, ist zweifelhaft. Die Eltern werden kaum die juristischen und wirtschaftlichne Folgen der Kündigung durchdenken wollen. Hilfe – Rat zu den Anspürchen gegen den Vermieter, wie z. B. auch Umzugskosten wegen der Gesundheitsgefährdung – wäre vielleicht im Vorfeld angezeigt gewesen. Gibt es keinen Anspruch auf Beratungshilfe und einen entsprechenden Hinweis der Sozialbehörden im konkreten Fall?

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PostHeaderIcon BGH: Nicht hinreichend klare und verständliche Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen unwirksam

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Mietvertrag fortgeführt, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichten (Quotenabgeltungsklauseln).
Bisherige Rechtsprechung: Durch Urteil vom 18. Oktober 2006 (VIII ZR 52/06; Mitteilung der Pressestelle Nr. 141/2006) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abgeltungsklauseln wegen unangemessener Benachteilung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie ihn zur Zahlung der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichten, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit “starrer” Abgeltungsquote).

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PostHeaderIcon BGH: Duldungspflicht des Mieters für Anschluß der Wohnung an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz (DVB-T)

(im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens in Berlin) Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz auch im Empfangsbereich des in Berlin zu empfangenden terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) weiterhin eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt und die dafür erforderlichen Arbeiten deshalb vom Mieter zu dulden sind.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer 66 Einheiten umfassenden Wohnanlage in Berlin; [...]. Die Wohnanlage war ursprünglich an eine Gemeinschaftsantenne zum Empfang von Fernsehprogrammen angeschlossen. Nachdem ab 1. November 2002 das sogenannte terrestrische Digitalfernsehen (DVB-T) in Berlin eingeführt und [...] der analoge Empfang von Fernsehprogrammen eingestellt worden war, installierte die Klägerin zur vorübergehenden Sicherung des Fernsehempfangs eine Satellitenanlage, [...]. Die Klägerin beabsichtigt den Anschluss der gesamten Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz. Sie erbat die Zustimmung der Mieter zur Durchführung der dafür erforderlichen Arbeiten. Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung mit der Begründung, dass seit Einführung des Digitalfernsehens in Berlin der Fernsehempfang hier in gleicher Qualität, jedoch preiswerter mit einer Set-Top-Box möglich sei. [...]

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PostHeaderIcon BGH: Klage auf rückständige Wohnraummiete im Urkundenprozeß zulässig

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum rückständige Miete im Urkundenprozess geltend machen kann, auch wenn der Mieter Mängel der Wohnung einwendet.
Die Parteien schlossen einen schriftlichen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Miete in Höhe von 660 €. Für November 2003 zahlte er unter Berufung auf eine Gegenforderung lediglich 169,80 €. Den Differenzbetrag von 490,20 € hat der Vermieter unter Vorlage des Mietvertrags im Urkundenprozess eingeklagt. Der Mieter hat demgegenüber Mängel der Wohnung geltend gemacht, die er jedoch nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln (Urkundenbeweis und Parteivernehmung) belegen konnte. [...]

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Rechtsanwalt Siegfried Exner

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