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BGH: Ankündigung der Modernisierung nach § 554 Abs. 3 BGB (Balkone)
Der Vermieter siegte nun in allen Instanzen (AG München, LG München I und jetzt beim BGH) mit seiner auf Duldung der Baumaßnahmen gerichtete Klage. Der BGH hat entschieden,
- dass der mit der Ankündigung der Modernisierung verfolgte Zweck nicht verlange, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt werde.
- Es reiche aus, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Das war vorliegend der Fall.
Die Einzelheiten werden in der Pressemitteilung des BGH aufgezählt:
Tags: Ankündigung, Balkone, BGH, Meldungen, Mieter, Miethöhe, Modernisierung, Urteil, Vermieter, Vertragsrecht
BGH zu preisgebundenem Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen
BGH, Urteil vom 24.3.2010, Az VIII ZR 177/09 – Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist.
Im entschiedenen Fall mietete der Beklagte von der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, im Jahr 1993 eine Wohnung. Es handelte sich bis Ende 2008 um öffentlich geförderten Wohnraum. Im Februar 2008 teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Sie bot dem Mieter an, die unwirksame Klausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen; andernfalls bliebe ihr keine Wahl, als die Miete zu erhöhen, weil aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr sie die Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Der Mieter lehnte eine Vertragsänderung ab. Im April 2008 erklärte die Vermieterin gegenüber dem Mieter, dass die Miete ab dem 1. Mai 2008 gemäß § 28 Abs. 4 II. BV* um 60,76 € erhöht werde. Der Mieter zahlte die Erhöhungsbeträge für die Monate Mai und Juni 2008 nicht. Die Vermieterin hat mit ihrer Klage die Zahlung dieser Beträge begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Tags: Abmahnung, Klausel, Meldungen, Mieterhöhung, Miethöhe, Schönheitsreparatur, Vermieter, Vertragsrecht
BGH: Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung, keine Toleranzschwelle bei “ca.”-Zusatz
BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 144/09 – Der Bundesgerichtshof hat am 10.03.2010 entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen “ca.”-Zusatz enthält. Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit “ca. 100 m²” angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500,- EUR Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800,- EUR gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die “ca.”-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei.
Tags: - Mietminderung, BGH, Flächenangaben, Meldungen, Mieter, Vermieter, Vertragsrecht, Wohnraummiete
BGH: Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während Mietzeit unverjährbar
BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 104/09 – Der Bundesgerichtshof hat am 17.2.2010 entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist. Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben.
Tags: - Nutzungsrechte, Beweis, Mangel, Meldungen, Verjährung, Vermieter, Vertragsrecht, Wohnung
Mieterbund Schleswig-Holstein: Abstellplätze für Fahrräder
AG Schöneberg. Az. 104 ac 147/06 u. 6 C 430/05 – Mieter dürfen Fahrräder zwar mit in die Wohnung nehmen oder in ihrem Kellerraum abstellen, der Hausflur darf im Regelfall aber nicht genutzt werden. Nach Darstellung des Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein dürfen Fahrräder nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters im Flur oder im Eingangsbereich des Kellers abgestellt werden. Hat der Vermieter aber die Erlaubnis erteilt oder ist die Nutzung eines bestimmten Abstellraumes oder Fahrradkellers vereinbart, ist das bindend.
Tags: - Mietminderung, - Nutzungsrechte, Keller, Meldungen, Mieterbund, Vermieter, Vertragsrecht
LG Itzehoe: Vertragspartner bei konkludentem Vertragsabschluss durch tatsächlichen Bezug nach Leerstand einer Mietwohnung (Stromlieferungsvertrag)
LG Itzehoe Urteil vom 3.3.2009, 1 S 179/08 – Leitsätze: Hat der Mieter den Energiebezug des Mietvertrags selbst zu sorgen, kommt ein Vertrag durch tatsächlichen Abnahme von Strom zustande. Die mittels Realofferte angebotenen Leistung führt zur Annahme eines Vertragsschlusses, wenn dem Versorgungsunternehmen die mietvertragliche Regelung aufgrund der bisherigen Handhabung bekannt ist. Den Vermieter treffen keine Pflichten aus dem Vertrag, wenn der Mieter entgegen § 2 Abs. 2 StromGVV den Strombezug gegenüber dem Versorgungsunternehmer nicht anzeigt.
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