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LG Kiel: Miete eines Sommerliegeplatz für ein Segelboot
Es ist bereits fraglich, ob die Verlängerungsklausel in den Vertrag einbezogen ist (§ 305 c Abs. 1 BGB). Da der Vertrag über den Sommerliegeplatz als Halbjahresvertrag ausgestaltet ist und am 15.10. des Jahres enden soll, muss der Mieter nicht ohne weiteres damit rechnen, dass er durch bloße Untätigkeit einen Folgevertrag abschließt, der erst nach halbjähriger Unterbrechung (vom 16.10. bis zum 15.04.) beginnt. [...]
das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verlängerungsklausel den Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Zwar ist gegen eine Kündigungsfrist von 60 Tagen in dem Regelfall eines ununterbrochenen Mietverhältnisses nichts einzuwenden. Das ergibt sich schon aus § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB, wonach die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Diese Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Berufung (die offenbar davon ausgeht, Gegenstand der Vermietung sei hier ein Segelboot) grundsätzlich auf Mietverträge über Bootsliegeplätze anwendbar, da es sich dabei um Grundstücke handelt.
BGH: Fristlose Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum wegen Flächenabweichung wirksam
BGH, Urteil vom 29. April 2009 – VIII ZR 142/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer Wohnung des Beklagten in H. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2005 erklärten die Kläger die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2005, weil die Wohnfläche um mehr als 10 % von der mit “ca. 100 m²” vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 € verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage 2.045,55 € Miete für Februar bis April 2005 geltend gemacht.
LG Itzehoe: Vertragspartner bei konkludentem Vertragsabschluss durch tatsächlichen Bezug nach Leerstand einer Mietwohnung (Stromlieferungsvertrag)
LG Itzehoe Urteil vom 3.3.2009, 1 S 179/08 – Leitsätze: Hat der Mieter den Energiebezug des Mietvertrags selbst zu sorgen, kommt ein Vertrag durch tatsächlichen Abnahme von Strom zustande. Die mittels Realofferte angebotenen Leistung führt zur Annahme eines Vertragsschlusses, wenn dem Versorgungsunternehmen die mietvertragliche Regelung aufgrund der bisherigen Handhabung bekannt ist. Den Vermieter treffen keine Pflichten aus dem Vertrag, wenn der Mieter entgegen § 2 Abs. 2 StromGVV den Strombezug gegenüber dem Versorgungsunternehmer nicht anzeigt.
Tags: - Betriebskosten, Itzehoe, Leerstand, Meldungen, Mieter, Mietvertrag, Vermieter, Vertragsrecht
BGH: Kein Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels bei Mieterhöhung
BGH, Urteil vom 11. März 2009 – VIII ZR 74/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für ein ordnungsgemäßes Verlangen zur Mieterhöhung nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann.
Tags: BGH, Meldungen, Mieterhöhung, Miethöhe, Mietspiegel, Mietvertrag, Vertragsrecht
BGH: Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel (Pflicht des Mieters zum Außenanstrich)
BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 – VIII ZR 210/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers in Berlin. Der Formularmietvertrag enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Klausel:
“Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia”.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautet:
Tags: - AGB, Berlin, BGH, Formular, Meldungen, Mietvertrag, Schönheitsreparaturen“Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.”
BGH: ca.-Wohnfläche in Mietvertrag – Zahlungsanspruch trotz Wohnflächenunterschreitung?
Am 04.02.2009 will der BGH über folgenden Fall entscheiden: Die Beklagte ist Mieterin einer Maisonettewohnung des Klägers. Die Parteien vereinbarten eine Miete von 1.000,00 € monatlich, zzgl. einer Betriebskostenpauschale von 180,00 €. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit “ca. 120 qm” angegeben. Die Wohnfläche der Innenräume beträgt 90,11 qm. Zu der Wohnung gehören zwei Dachterrassen, die eine Grundfläche von 25,20 qm und von 20 qm aufweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Fläche der Dachterrassen nur zu jeweils ¼ anzurechnen sei und die tatsächliche Wohnfläche daher um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche abweiche. Aufgrund der bestehenden Flächenabweichung sei sie zu einer Minderung der monatlichen Miete in Höhe von 182,78 € berechtigt.
Tags: - Betriebskosten, BGH, Mietsache, Mietvertrag, Vertragsrecht, Wohnfläche