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BGH: Ankündigung der Modernisierung nach § 554 Abs. 3 BGB (Balkone)
Der Vermieter siegte nun in allen Instanzen (AG München, LG München I und jetzt beim BGH) mit seiner auf Duldung der Baumaßnahmen gerichtete Klage. Der BGH hat entschieden,
- dass der mit der Ankündigung der Modernisierung verfolgte Zweck nicht verlange, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt werde.
- Es reiche aus, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Das war vorliegend der Fall.
Die Einzelheiten werden in der Pressemitteilung des BGH aufgezählt:
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BGH: Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung, keine Toleranzschwelle bei “ca.”-Zusatz
BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 144/09 – Der Bundesgerichtshof hat am 10.03.2010 entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen “ca.”-Zusatz enthält. Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit “ca. 100 m²” angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500,- EUR Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800,- EUR gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die “ca.”-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei.
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BGH: Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung
BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08 – Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, heute bestätigt. Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung.
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BGH: Gleichbehandlung bei Mieterhöhung einzelner Mieter einer Genossenschaftswohnung
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 159/08 – Bundesgerichtshof zum genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Fall einer Mieterhöhung nur gegenüber einem einzelnen Mieter einer Genossenschaftswohnung- Die Klägerin ist seit 1971 Mitglied der beklagten Genossenschaft und schloss mit dieser im gleichen Jahr einen Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Köln. Seit dem 1. November 2004 beträgt die Grundmiete 376,20 €. Im Herbst 2005 wurden in der Wohnanlage die Fenster ausgetauscht sowie Sanierungsarbeiten an den Balkonen durchgeführt. Wegen der dadurch verursachten Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub minderte die Klägerin – als einziges Genossenschaftsmitglied – die Miete für November 2005 durch entsprechende Kürzung für Januar 2006 rückwirkend um 50 %. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie in der Regel von einer Erhöhung der Miete aus Anlass von Modernisierungsmaßnahmen absehe, aber Mitglieder, die auf ihrem Minderungsrecht bestünden, mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr zum nächsten zulässigen Zeitpunkt rechnen müssten. Die Klägerin bestand auf ihrem Recht zur Minderung, die daraufhin von der Beklagten akzeptiert wurde. Mit Schreiben vom 9. März 2006 begehrte die Beklagte von der Klägerin gemäß § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) die Zustimmung zur Anhebung der Grundmiete auf 410,34 €. Die Klägerin stimmte nicht zu.
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BGH: Keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08 – Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Diese könne als eine Ausgleichsquittung (negatives Schuldanerkenntnis) gedeutet werden. Der Vermieter würde damit seine eingene Rechtsposiotion gefährden, urteilte der BGH.
Dennoch werden in der Praxis solche Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gefordert. Auch wer keine Mietschulden hat, bleibt daher zuweilen auf das Wohlwollen eine ehemaligen Vermieters angewiesen. Recht und Praxis fällt hier auseinander.
Rechtstipp: Für Mieter ist diese Entscheidung von Bedeutung: Werden sie zur Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung aufgefordert, sollten sie unbedingt auf das Urteil verweisen. Dies sollte in der Form geschehen: “Laut BGH kann ich aber eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nicht verlangen. Wenn mein alter Vermieter die Erklärung verweigert, liegt es wohl daran, dass er das Urteil vom Sept. 2009 kennt.”
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BGH: Keine Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen (Weißen der Decken und Oberwände)
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum “Weißen” der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Nach § 3 Abs. 6 des Formularmietvertrages waren die Beklagten zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet.
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