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BGH: Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch Wohnungsmieter bei Mieterhöhung
BGH, Urteil vom 7. Juli 2010, Az. VIII ZR 315/09 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind. Der Beklagte des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits ist seit 1976 Mieter einer Wohnung in Hamburg. Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute er in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008 verlangte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 450,28 € auf 539,95 € monatlich. Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung in das Rasterfeld C 4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen seit 1992 hatte die Vermieterin dagegen auf die ortsübliche Vergleichmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt. Das Amtsgericht hat der Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 539,95 € monatlich ab 1. Mai 2008 stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.
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LG Hamburg: Räumungskosten – kein Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ohne Verzug bei Wohnungsräumung
LG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 316 S 12/09 – Red.Leitsatz: Unter § 280 Abs. 1 BGB fallen nur Schäden, die durch die Pflichtverletzung endgültig entstanden sind und durch Nacherfüllung nicht ausgeglichen werden können, nicht die geschuldete Räumung einer Wohnung.
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BGH: Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung – Eine Einladung zum Betrug? (DMB)
BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 205/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist.
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg. In dem Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Mit Schreiben vom 24. November 2006 hat die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm ab dem 1. Februar 2007 verlangt. Sie hat dabei die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt.
LG Hamburg: Berechnung und Abrechnung von Heizkosten
LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2008. Az. 307 S 87/08 – Red. Leitsätze: Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 30.04.2008 (VIII ZR 240/07, Rz. 16 = NZM 2008, Seite 520 ff. = WuM 2008, Seite 404 ff = NJW 2008, 2328 ff.) dahinstehen lassen, ob auch Heizkosten nach dem so genannten Abflussprinzip abgerechnet werden können oder aber ob dem die Vorschrift des § 6 Abs. 1 HeizKV entgegensteht, nach der die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung nach §§ 7 bis 9 HeizKV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen sind. Letzteres hält die Kammer aufgrund der gemäß § 2 HeizKV zeigenden Vorschrift des § 6 HeizKV für erforderlich.
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