Artikel-Schlagworte: „Abrechnung“

PostHeaderIcon BGH: Keine Abrechnung nach dem Abflussprinzip bei Heizkostenverordnung

Redaktionelle Leitsätze von RA Exner:

  • Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung.
  • Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip).

Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 156/11 – Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

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PostHeaderIcon BGH: Anpassung von Vorauszahlungen der Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur zulässigen Höhe der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen getroffen:

Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

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PostHeaderIcon LG Hamburg: Berechnung und Abrechnung von Heizkosten

LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2008. Az. 307 S 87/08 – Red. Leitsätze: Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 30.04.2008 (VIII ZR 240/07, Rz. 16 = NZM 2008, Seite 520 ff. = WuM 2008, Seite 404 ff = NJW 2008, 2328 ff.) dahinstehen lassen, ob auch Heizkosten nach dem so genannten Abflussprinzip abgerechnet werden können oder aber ob dem die Vorschrift des § 6 Abs. 1 HeizKV entgegensteht, nach der die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung nach §§ 7 bis 9 HeizKV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen sind. Letzteres hält die Kammer aufgrund der gemäß § 2 HeizKV zeigenden Vorschrift des § 6 HeizKV für erforderlich.

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PostHeaderIcon BGH: Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die gesetzliche Frist von längstens zwölf Monaten zur Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters vom Vermieter auch mit einer Abrechnung gewahrt werden kann, in der ein anderer Umlageschlüssel verwendet und angegeben wird, als dies im Mietvertrag vereinbart ist. Es handelt sich dabei um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung, der später korrigiert werden kann und muss. Nach Ablauf der Frist ist allerdings eine Korrektur zu Lasten des Mieters ausgeschlossen.
In dem zu entscheidenden Fall war im Mietvertrag eine Umlage der Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen vorgesehen. Der Vermieter hatte jedoch für 2001 im Laufe des Jahres 2002 eine Abrechnung nach dem Verhältnis der Wohnflächen vorgelegt und damit zunächst 658,01 € gefordert. Auf den Widerspruch der Mieter übersandte er erst im Februar 2003 eine auf der Grundlage der Miteigentumsanteile geänderte Abrechnung, die mit einer Nachforderung von 694,14 € endete. Diesen Betrag machte der Vermieter mit seiner Klage geltend. [...]

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PostHeaderIcon LG Kiel: Verträge über “Betreutes Wohnen” als getrennte Dienst- und Mietverträge

Leitsatz des LG Kiel: Bei Verträgen, die “Betreutes Wohnen” zum Gegenstand haben, kann sich aus der konkreten Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien ergeben, dass ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, das eine isolierte Kündigung des Betreuungsvertrages unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages ausschließt.

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PostHeaderIcon BGH: Formell und materiell richtige Betriebskostenabrechnung

Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung bei Jahr für Jahr wechselnden Flächen- und Verbrauchsangaben

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 97/2008 – Der Kläger ist Vermieter einer von den Beklagten gemieteten Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin. Mit der Klage verlangt er Nachzahlung von Betriebskosten aufgrund von Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 1998/1999 bis 2000 und 2002 bis 2004. Die Flächenangaben, die für die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten maßgeblich sind, wechselten in den jeweils auf ein Jahr bezogenen Abrechnungen mehrfach. In den Abrechnungen für 1998/1999, für 1999/2000 und für das Jahr 2000 ist die Gesamtheizfläche mit 1.296,28 qm und die Gesamtfläche für Warmwasser mit 1.144,67 qm angegeben. Für 2001 sind 1.306,03 qm bzw. 1.172,11 qm, für 2002 1.313,62 qm bzw. 1.246,41 qm, für 2003 1.301,87 qm bzw. 1.246,41 qm und für 2004 1.301,81 qm bzw. 1.365,66 qm angesetzt worden. Erhebliche Unterschiede wiesen darüber hinaus auch die Angaben in den einzelnen Jahresabrechnungen über den gesondert abgerechneten Heizölverbrauch einer in dem Anwesen betriebenen Wäscherei auf.

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Rechtsanwalt Siegfried Exner

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