Artikel-Schlagworte: „Abmahnung“

PostHeaderIcon BGH zu preisgebundenem Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen

BGH, Urteil vom 24.3.2010, Az VIII ZR 177/09 – Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist.

Im entschiedenen Fall mietete der Beklagte von der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, im Jahr 1993 eine Wohnung. Es handelte sich bis Ende 2008 um öffentlich geförderten Wohnraum. Im Februar 2008 teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Sie bot dem Mieter an, die unwirksame Klausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen; andernfalls bliebe ihr keine Wahl, als die Miete zu erhöhen, weil aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr sie die Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Der Mieter lehnte eine Vertragsänderung ab. Im April 2008 erklärte die Vermieterin gegenüber dem Mieter, dass die Miete ab dem 1. Mai 2008 gemäß § 28 Abs. 4 II. BV* um 60,76 € erhöht werde. Der Mieter zahlte die Erhöhungsbeträge für die Monate Mai und Juni 2008 nicht. Die Vermieterin hat mit ihrer Klage die Zahlung dieser Beträge begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben.

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PostHeaderIcon LG Itzehoe: Offenhalten der Haustür bei Gewerberaum-Vermietung

LG Itzehoe, Urteil vom 9.7.2009, 7 O 191/08 – Red. Leitsätze:

  1. Im Hinblick auf die Befristung des Mietverhältnisses kommt nur eine außerordentliche Kündigung wegen Verletzung des Mietvertrages trotz Abmahnung in Betracht.
  2. Insbesondere bei einer Vermietung von Räumen zu Gewerbezwecken gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass die Mietsache jederzeit für Publikumsverkehr leicht zugänglich ist und den „Kunden“ möglichst ungehinderter Zugang zum Gewerbebetrieb gewährt wird, um dem Gewerbetreibenden den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zum Betrieb seines Gewerbes zu ermöglichen.
  3. Regelmäßig gehört es danach auch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eines Gewerbebetriebs, dass, wenn sich dieser in einem Haus mit gesonderter Haustür befindet, während der Öffnungszeiten freier Durchgang zum Gewerbebetrieb direkt besteht.

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PostHeaderIcon LG Kiel: Anspruch auf Beseitigung einer Satellitenempfangsanlage nach Abmahnung

LG Kiel Beschluß vom 17.01.2008, 7 S 98/07 – Anspruch auf Beseitigung einer Satellitenempfangsanlage bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung. Die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage kann eine gegen die AGB des Mietvertrags verstoßende Nutzung sein.

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