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	<description>Recht bei Mietstreitigkeiten, Wohnungsräumung und Mieterhöhungen &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
	<lastBuildDate>Tue, 17 Apr 2012 14:37:05 +0000</lastBuildDate>
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		<title>BGH: Informationspflicht des Vermieters Freiwenden vergleichbarer Wohnung nach Kündigung aus Eigenbedarf</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 14:31:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Meldungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Red. Leitsatz (RA Exner): Es besteht eine Informationspflicht des Vermieters im Fall des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.
Die nachfolgend Pressemitteilung faßt die ständige Rechtsprechung des BGH zusammen:
Der Bundesgerichtshof hat heute die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Red. Leitsatz (RA Exner): Es besteht eine Informationspflicht des Vermieters im Fall des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.</p></blockquote>
<p>Die nachfolgend Pressemitteilung faßt die ständige Rechtsprechung des BGH zusammen:</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten.</p>
<p>Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23. April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben.</p>
<p><span id="more-255"></span></p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen) informieren. Da im vorliegenden Streitfall der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung.</p>
<ul>
<li>BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010, VIII ZR 78/10</li>
<li>Vorinstanzen: AG Bonn, Urteil vom 5. November 2009, 202 C 58/09; LG Bonn, Urteil vom 18. März 2010, 6 S 5/10</li>
</ul>
<p>Quelle: BGH, PM Nr. 192/2010</p>

	Tags: <a href="http://mieterstreit.de/category/vertragsrecht/kuendigung/" title="- Kündigung" rel="tag">- Kündigung</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/eigenbedarf/" title="Eigenbedarf" rel="tag">Eigenbedarf</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/kundigung/" title="Kündigung" rel="tag">Kündigung</a>, <a href="http://mieterstreit.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/urteil/" title="Urteil" rel="tag">Urteil</a><br />

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</ul>

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		<title>BGH: Keine Abrechnung nach dem Abflussprinzip bei Heizkostenverordnung</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 09:32:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Redaktionelle Leitsätze von RA Exner:

Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung.
Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip).

Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung
BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 &#8211; VIII [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Redaktionelle Leitsätze von RA Exner:</p>
<ul>
<li>Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung.</li>
<li>Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip).</li>
</ul>
<h3>Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung</h3>
<p>BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 &#8211; VIII ZR 156/11 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.</p>
<p>Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.</p>
<p><span id="more-251"></span></p>
<p>Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere &#8220;die Kosten der verbrauchten Brennstoffe&#8221;. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.</p>
<p>Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.</p>
<blockquote>
<h2>*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme</h2>
<p>(1) &#8230;<br />
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,</p>
<h2>** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung</h2>
<p>(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. &#8230;<br />
Vorinstanzen: AG Königstein &#8211; Urteil vom 09. September 2010 &#8211; 21 C 204/10; LG Frankfurt/Main &#8211; Urteil vom 12. April 2011 &#8211; 2-17 S 128/10<br />
BGH PM Nr. 18/2012</p></blockquote>

	Tags: <a href="http://mieterstreit.de/category/miethohe/betriebskosten/" title="- Betriebskosten" rel="tag">- Betriebskosten</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/abrechnung/" title="Abrechnung" rel="tag">Abrechnung</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/heizkosten/" title="Heizkosten" rel="tag">Heizkosten</a>, <a href="http://mieterstreit.de/category/miethohe/" title="Miethöhe" rel="tag">Miethöhe</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/nebenkosten/" title="Nebenkosten" rel="tag">Nebenkosten</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/urteil/" title="Urteil" rel="tag">Urteil</a><br />

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</ul>

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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Ankündigung der Modernisierung nach § 554 Abs. 3 BGB (Balkone)</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 13:01:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Vermieter siegte nun in allen Instanzen (AG München, LG München I und jetzt beim BGH) mit seiner auf Duldung der Baumaßnahmen gerichtete Klage. Der BGH hat entschieden,

dass der mit der Ankündigung der Modernisierung  verfolgte Zweck nicht verlange, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt werde.
Es reiche aus, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter siegte nun in allen Instanzen (AG München, LG München I und jetzt beim BGH) mit seiner auf Duldung der Baumaßnahmen gerichtete Klage. Der BGH hat entschieden,</p>
<ul>
<li>dass der mit der Ankündigung der Modernisierung  verfolgte Zweck nicht verlange, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt werde.</li>
<li>Es reiche aus, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Das war vorliegend der Fall.</li>
</ul>
<p>Die Einzelheiten werden in der Pressemitteilung des BGH aufgezählt:</p>
<p><span id="more-247"></span></p>
<blockquote>
<h2>BGH: Anforderungen an eine Ankündigung der Modernisierung  gemäß § 554 Abs. 3 BGB</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Anforderungen an die gemäß § 554 Abs. 3 BGB* erforderliche Modernisierungsankündigung getroffen.</p>
<p>Die Kläger sind zusammen mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in München. Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchen vom Beklagten, der Mieter einer der betroffenen Wohnungen ist, die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie dem Beklagten stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem &#8220;Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich&#8221;, das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie dem Beklagten mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Die gemäß § 554 Abs. 2 BGB* auf Duldung der Baumaßnahmen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Mieters ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Diesen Anforderungen ist das Ankündigungsschreiben im vorliegenden Fall gerecht geworden, so dass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hat.</p>
<h3>* § 554 BGB [Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen]</h3>
<ol>
<li>Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.</li>
<li>Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. (&#8230;)</li>
<li>Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. …</li>
</ol>
<p>BGH, Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 242/10</p>
<p>Vorinstanzen: AG München &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2009 &#8211; 472 C 13274/09; LG München I &#8211; Urteil vom 23. Juni 2010 &#8211; 15 S 22014/09</p></blockquote>
<p>BGH PM  Nr. 147/2011</p>

	Tags: <a href="http://mieterstreit.de/tag/ankundigung/" title="Ankündigung" rel="tag">Ankündigung</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/balkone/" title="Balkone" rel="tag">Balkone</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://mieterstreit.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/mieter/" title="Mieter" rel="tag">Mieter</a>, <a href="http://mieterstreit.de/category/miethohe/" title="Miethöhe" rel="tag">Miethöhe</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/modernisierung/" title="Modernisierung" rel="tag">Modernisierung</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/urteil/" title="Urteil" rel="tag">Urteil</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/vermieter/" title="Vermieter" rel="tag">Vermieter</a>, <a href="http://mieterstreit.de/category/vertragsrecht/" title="Vertragsrecht" rel="tag">Vertragsrecht</a><br />

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		<title>BGH: Anpassung von Vorauszahlungen der Betriebskosten</title>
		<link>http://mieterstreit.de/allgemein/rechtsanwalt/2011/09/bgh-anpassung-von-vorauszahlungen-betriebskosten/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Sep 2011 10:39:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur zulässigen Höhe der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen getroffen:
Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur zulässigen Höhe der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen getroffen:</p>
<blockquote><p>Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.</p></blockquote>
<p><span id="more-249"></span></p>
<h2>BGH &#8211; Urteil: Anpassung der Betriebskosten</h2>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten &#8220;Sicherheitszuschlag&#8221; von 10 %.</p>
<blockquote><p>* § 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten</p>
<p>(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.</p></blockquote>
<p>BGH, Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 294/10</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<ol>
<li>AG Schöneberg, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 12 C 314/09;</li>
<li>LG Berlin, Urteil vom 10. August 2010 &#8211; 63 S 622/09</li>
</ol>
<p>BGH, PM Nr. 148/2011</p>

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</ul>

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		<title>BGH: Inhalt des Kündigungsschreibens bei Eigenbedarf</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 14:13:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Meldungen]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10, PM Nr. 121/2011 &#8211; Aufgrund eines vorliegenden Falls in der Kanzlei Exner zum Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf, hier eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Inhalt eines Kündigungsschreibens bei Eigenbedarfskündigung:

BGH: Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10, PM Nr. 121/2011 &#8211; Aufgrund eines vorliegenden Falls in der Kanzlei Exner zum Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf, hier eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Inhalt eines Kündigungsschreibens bei Eigenbedarfskündigung:</p>
<p><span id="more-245"></span></p>
<h2>BGH: Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung getroffen.</p>
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2 zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB* enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.</p>
<blockquote><p>§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters</p>
<p>(1 ) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (…)</p>
<p>(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn</p>
<ol>
<li>(…),</li>
<li>der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder</li>
<li>(…)</li>
</ol>
<p>(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.</p></blockquote>
<p><em>Vorinstanzen</em>: AG München, Urteil vom 7. Juli 2009 – 411 C 4159/09; LG München I, Urteil vom 24. November 2010 – 14 S 15600/09</p>
<p><strong>Quelle</strong>: BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10, PM Nr. 121/2011</p>

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		<title>BGH: Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch Wohnungsmieter bei Mieterhöhung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 22:50:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Meldungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
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		<category><![CDATA[Modernisierung]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 7. Juli 2010, Az. VIII ZR 315/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind. Der Beklagte des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits ist seit 1976 Mieter einer Wohnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 7. Juli 2010, Az. VIII ZR 315/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind. Der Beklagte des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits ist seit 1976 Mieter einer Wohnung in Hamburg. Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute er in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008 verlangte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 450,28 € auf 539,95 € monatlich. Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung in das Rasterfeld C 4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen seit 1992 hatte die Vermieterin dagegen auf die ortsübliche Vergleichmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt. Das Amtsgericht hat der Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 539,95 € monatlich ab 1. Mai 2008 stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.</p>
<p><span id="more-242"></span></p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB*) für die Wohnung des Beklagten anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat. Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt, wenn sie – wie hier – auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.</p>
<p>Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit festgestellt werden kann, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für die betroffene Wohnung ohne Berücksichtigung von Bad und Heizung ist.</p>
<blockquote>
<h3>*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete</h3>
<p>(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.</p>
<p>(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. (…)</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Hamburg-Altona &#8211; Urteil vom 30. Januar 2009 &#8211; 315b C 129/08; LG Hamburg &#8211; Urteil vom 27. November 2009 &#8211; 311 S 35/09</p>
<p>BGH, PM Nr. 140/2010</p>

	Tags: <a href="http://mieterstreit.de/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/hamburg/" title="Hamburg" rel="tag">Hamburg</a>, <a href="http://mieterstreit.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/mieterhohung/" title="Mieterhöhung" rel="tag">Mieterhöhung</a>, <a href="http://mieterstreit.de/category/miethohe/" title="Miethöhe" rel="tag">Miethöhe</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/mietvertrag/" title="Mietvertrag" rel="tag">Mietvertrag</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/modernisierung/" title="Modernisierung" rel="tag">Modernisierung</a>, <a href="http://mieterstreit.de/tag/vermieterwechsel/" title="Vermieterwechsel" rel="tag">Vermieterwechsel</a>, <a href="http://mieterstreit.de/category/vertragsrecht/" title="Vertragsrecht" rel="tag">Vertragsrecht</a><br />

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