Archiv für die Kategorie „- Nutzungsrechte“
AG Köln: Mitbesitz des Mieters an Trocken-Speicher
AG Köln, Urteil vom 01.06.2007, 208 C 194/07 – Red. Leitsätze:
- Die Verfügungskläger hatten Mitbesitz an dem Speicher, da sie durch den, auf der Speichertür steckenden Schlüssel bislang ungehinderten Zugang zu dem Speicher hatten und der Speicher auch zum Wäschetrocknen von ihnen genutzt wurde.
- Das Übergabeprotokoll kann ein Indiz für Mitbesitz sein (Passus “Speicherschlüssel steckt”)
BGH: Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung – Eine Einladung zum Betrug? (DMB)
BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 205/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist.
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg. In dem Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Mit Schreiben vom 24. November 2006 hat die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm ab dem 1. Februar 2007 verlangt. Sie hat dabei die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt.
BGH: Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme in Wohnung auf behördliche Anordnung
BGH, Urteil vom 4. März 2009 – VIII ZR 110/08 – Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung durchzuführen hat, müssen nicht nach § 554 Abs. 2 BGB angekündigt werden. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die in § 554 Abs. 2 BGB aufgeführten Maßnahmen und sind daher auch nicht den formellen Anforderungen der Mitteilungspflichten nach § 554 Abs. 3 BGB gebunden. Eine Duldungspflicht des Mieters ergebe sich in solchen Fällen aus § 242 BGB, so der Bundesgerichtshof.
Tags: - Nutzungsrechte, BGH, Duldung, Meldungen, Mieter, Vermieter, Vertragsrecht, Wohnraummiete
BGH: Nicht hinreichend klare und verständliche Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen unwirksam
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Mietvertrag fortgeführt, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichten (Quotenabgeltungsklauseln).
Bisherige Rechtsprechung: Durch Urteil vom 18. Oktober 2006 (VIII ZR 52/06; Mitteilung der Pressestelle Nr. 141/2006) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abgeltungsklauseln wegen unangemessener Benachteilung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie ihn zur Zahlung der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichten, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit “starrer” Abgeltungsquote).
BGH: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz verspäteter Modernisierungsmitteilung
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) davon abhängt, dass der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor deren Beginn mitgeteilt hat (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Sachverhalt: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoss in einem Mehrfamilienhaus des Klägers in München. Mit Schreiben vom 18. August 2004 kündigte die Hausverwaltung den Beklagten eine Modernisierung durch Einbau eines Personenaufzugs an; mit den Arbeiten solle im September des Jahres begonnen werden; die Mieterhöhung nach Abschluss der Maßnahme werde voraussichtlich 108,08 € monatlich betragen. Durch Schreiben des Mietervereins vom 31. August 2004 erklärten die Beklagten, sie duldeten die Maßnahme nur unter der Voraussetzung, dass die Miete nicht erhöht werde. Ab September 2004 wurde der Aufzug eingebaut. Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 machte die Hausverwaltung für den Kläger eine Mieterhöhung von 107,06 EUR monatlich ab Oktober 2005 geltend. Mit der Klage hat der Kläger den Erhöhungsbetrag der Miete für die Monate Oktober bis Dezember 2005 verlangt.
Unter den Parteien bestand allein Streit darüber, ob eine Mieterhöhung nach den §§ 559 ff. BGB ausgeschlossen ist, wenn die Mitteilung des Vermieters über die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme dem Mieter entgegen § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB später als drei Monate vor Beginn der Maßnahme zugegangen ist und der Mieter ihr widersprochen hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, wenn der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Maßnahme nicht fristgerecht angekündigt habe, fehlten die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung wegen durchgeführter Modernisierung.
BGH: Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vornahme von Schönheitsreparaturen Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Sachverhalt: Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung in Bremen. Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung:
“Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben.”
In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10:
“Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.”
