Archiv für die Kategorie „Räumungsklage“

PostHeaderIcon LG Kiel: Miete eines Sommerliegeplatz für ein Segelboot

Es ist bereits fraglich, ob die Verlängerungsklausel in den Vertrag einbezogen ist (§ 305 c Abs. 1 BGB). Da der Vertrag über den Sommerliegeplatz als Halbjahresvertrag ausgestaltet ist und am 15.10. des Jahres enden soll, muss der Mieter nicht ohne weiteres damit rechnen, dass er durch bloße Untätigkeit einen Folgevertrag abschließt, der erst nach halbjähriger Unterbrechung (vom 16.10. bis zum 15.04.) beginnt. [...]
das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verlängerungsklausel den  Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Zwar ist gegen eine Kündigungsfrist von 60 Tagen in dem Regelfall eines ununterbrochenen Mietverhältnisses nichts einzuwenden. Das ergibt sich schon aus § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB, wonach die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Diese Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Berufung (die offenbar davon ausgeht, Gegenstand der Vermietung sei hier ein Segelboot) grundsätzlich auf Mietverträge über Bootsliegeplätze anwendbar, da es sich dabei um Grundstücke handelt.

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PostHeaderIcon BGH: Berücksichtigung des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes nach einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung

Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter, der ein Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt hat, verpflichtet ist, einen nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfsgrundes zu berücksichtigen und den Mieter hierüber zu unterrichten. [...]
Sachverhalt: Im November 1999 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung gab er an, er benötige die Wohnung für seine Schwiegermutter. Die Klägerin widersprach der Kündigung. Im anschließenden Räumungsprozess wurde sie in zwei Instanzen zur Räumung der Wohnung verurteilt. In seinem Urteil vom 5. April 2001 gewährte das Landgericht der Klägerin (damalige Beklagte) eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2001.
Am 25. Juni 2001 starb die Schwiegermutter des Beklagten. Ende September 2001 räumte die Klägerin die Wohnung. Nachdem sie einige Zeit später vom Tod der Schwiegermutter des Beklagten Kenntnis erlangt hatte, verlangte sie von ihm Ersatz ihrer Kosten für den Umzug und für die Anmietung von Lagerflächen. Ihre Forderung begründete sie damit, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie über den Tod seiner Schwiegermutter und den dadurch bedingten Wegfall des Eigenbedarfs vor ihrem Auszug zu informieren; [...].

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PostHeaderIcon BGH: Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Mieter, dem der Vermieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat, dem Räumungsverlangen die nachträgliche Begleichung der Mietrückstände entgegenhalten kann.
Die beklagte Mieterin war mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Während des Prozesses zahlte das für die Beklagte zuständige Sozialamt die rückständige Miete. Damit wurde die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, dessen sonstige Voraussetzungen vorlagen, unwirksam. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis wegen des Zahlungsrückstands jedoch vorsorglich auch nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß gekündigt. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. [...]

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PostHeaderIcon BGH: Samstag zählt bei Kündigungsfrist als Werktag

Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines Wohnraummietverhältnisses als Werktag mitzuzählen ist

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Sonnabend bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen ist, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist.
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Rendsburg. Der Mietvertrag vom 22. Juni 2000 enthielt die Regelung, dass sich das zunächst bis zum 31. August 2001 befristete Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im Hinblick auf ein Schreiben der Beklagten, in dem die Kündigung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003.

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PostHeaderIcon LG Kiel: Vertrag eines Fitnesscenters als Mietvertrag und AGB im Kopf

Leitsätze des LG Kiel:
1. Eine (Erst-)laufzeitvereinbarung in einem Fitnessvertrag von mehr als 24 Monaten (hier: 25 Monate) ist als AGB-Klausel unwirksam.
2. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um eine Mischung aus Miet- und Dienstvertrag. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit hier miet- oder dienstvertragliche Vorschriften anzuwenden sind.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen können Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne sein.
4. Dies gilt bei Einfügungen, die den Regelungsgehalt des Vertrages mitbestimmen – wie insbesondere Regelungen über die Vertragslaufzeit – jedenfalls dann, wenn die Mitarbeiter des Verwenders die Lücke in einer Vielzahl von Fällen in einem bestimmten Sinne ausfüllen (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1999, S. 2180) oder darauf hinwirken, dass der andere Teil den Text ohne individuelles Aushandeln entsprechend ergänzt (AGB “im Kopf”).

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PostHeaderIcon OLG Celle: Keine Sicherung des Besitzüberlassungsanspruchs aus Mietvorvertrages durch einstweilige Verfügung

OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2008, 2 W 199/08
Aus einem Mietvorvertrages kann nicht durch einstweilige Verfügung der künftige Besitzüberlassungsanspruch aus dem (Haupt) Mietvertrag gesichert werden.
Tenor: Die am 22. September 2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 17. September 2008 gegen den am 9. September 2008 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Beschwerdewert: 30.0000 EUR

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Rechtsanwalt Siegfried Exner

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