Archiv für die Kategorie „- Betriebskosten“
LG Itzehoe: Vertragspartner bei konkludentem Vertragsabschluss durch tatsächlichen Bezug nach Leerstand einer Mietwohnung (Stromlieferungsvertrag)
LG Itzehoe Urteil vom 3.3.2009, 1 S 179/08 – Leitsätze: Hat der Mieter den Energiebezug des Mietvertrags selbst zu sorgen, kommt ein Vertrag durch tatsächlichen Abnahme von Strom zustande. Die mittels Realofferte angebotenen Leistung führt zur Annahme eines Vertragsschlusses, wenn dem Versorgungsunternehmen die mietvertragliche Regelung aufgrund der bisherigen Handhabung bekannt ist. Den Vermieter treffen keine Pflichten aus dem Vertrag, wenn der Mieter entgegen § 2 Abs. 2 StromGVV den Strombezug gegenüber dem Versorgungsunternehmer nicht anzeigt.
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BGH: ca.-Wohnfläche in Mietvertrag – Zahlungsanspruch trotz Wohnflächenunterschreitung?
Am 04.02.2009 will der BGH über folgenden Fall entscheiden: Die Beklagte ist Mieterin einer Maisonettewohnung des Klägers. Die Parteien vereinbarten eine Miete von 1.000,00 € monatlich, zzgl. einer Betriebskostenpauschale von 180,00 €. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit “ca. 120 qm” angegeben. Die Wohnfläche der Innenräume beträgt 90,11 qm. Zu der Wohnung gehören zwei Dachterrassen, die eine Grundfläche von 25,20 qm und von 20 qm aufweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Fläche der Dachterrassen nur zu jeweils ¼ anzurechnen sei und die tatsächliche Wohnfläche daher um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche abweiche. Aufgrund der bestehenden Flächenabweichung sei sie zu einer Minderung der monatlichen Miete in Höhe von 182,78 € berechtigt.
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BGH: Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch Wohnungsvermieter
BGH, PM Nr. 16/2008, vom 21.01.2009 – Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB* geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
Die Kläger waren Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung in Berlin. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten die Kläger die Auszahlung eines Guthabens von 355,26 €. Die Beklagte machte ihrerseits eine Nachforderung in Höhe von 625,71 € aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Mit dieser Forderung hat sie die Aufrechnung erklärt und wegen des die Klageforderung übersteigenden Betrages von 270,45 € Widerklage erhoben. Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte habe die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gewahrt, weil die Kläger die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht erhalten hätten. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, dass die Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Tags: - Betriebskosten, - Betriebskosten, Abrechnungsfrist, BGH, Vermieter, Wohnungsmiete
BGH: Kosten für Wasserversorgung bei schon bestehendem Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Versorgungsunternehmen
BGH, Urteil vom 10.12.2008 – VIII ZR 293/07 – Nr. 230/2008 – Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Grundstückseigentümer allein schon durch die erfolgte Belieferung des Grundstücks mit Wasser und die Entsorgung des hier angefallenen Abwassers ein Vertragsverhältnis zustande kommt, wenn es zwischen dem nutzungsberechtigten Mieter und dem Versorgungsunternehmen an einem ausdrücklichen Vertragsschluss fehlt.
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BGH: Kein rückwirkender Verzug bei Mieterhöhung
Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Mieter nicht rückwirkend mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen in Verzug gerät, wenn er dazu verurteilt wird, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters für Zeiträume zuzustimmen, die vor Rechtskraft des Zustimmungsurteils liegen.
Die Klägerin hatte von den beklagten Mietern ihrer Wohnung im Februar 2001 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete verlangt. Da die Beklagten ihr Einverständnis mit der Mieterhöhung verweigerten, erwirkte die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil vom 20. Dezember 2002, durch das die Beklagten verurteilt wurden, einer Erhöhung der Miete um 55,22 € im Monat ab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Sie zahlten die Erhöhungsbeträge für die Zeit bis einschließlich Januar 2003 am 5. Februar 2003. Die Klägerin hat die Zahlung von Verzugszinsen aus den monatlichen Erhöhungsbeträgen für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003, insgesamt 81,55 €, begehrt.
LG Kiel: Leerstände und Fernwärmekosten
Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Grund- (EUR 458,52 brutto) und Verbrauchskosten (EUR 174,71 brutto) für die während der Leerstandszeiten entnommene Fernwärme sowie die berechneten Gebühren für die Nutzerwechsel (EUR 113,64 brutto) bejaht. [...] Dies gilt auch hinsichtlich der Rechnung Nr. 100000316177 vom 14.10.2003. Zwar bezieht diese sich auf die Wohnung im „zweiten Stock links”, die zu dem in der Rechung genannten Zeitraum möglicherweise nicht leer stand, wenn es sich bei der bezeichneten um die Wohnung des Mieters [...] handelt, der seine Wohnung im Januar 2003 durchgängig nutzte. Allerdings war, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, zwischen den Parteien klar, dass sich die Rechnung auf die Wohnung des Mieters [...] bezog, so dass die falsche Bezeichnung der Abrechnungsstelle unerheblich wäre. [...]
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