Archiv für die Kategorie „- Betriebskosten“

PostHeaderIcon BGH: Keine Abrechnung nach dem Abflussprinzip bei Heizkostenverordnung

Redaktionelle Leitsätze von RA Exner:

  • Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung.
  • Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip).

Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 156/11 – Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

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PostHeaderIcon BGH: Anpassung von Vorauszahlungen der Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur zulässigen Höhe der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen getroffen:

Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

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PostHeaderIcon BGH: Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08 – Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, heute bestätigt. Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung.

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PostHeaderIcon AG München: Nebenkostenabrechnung – Fotografieren erlaubt!

AG München, Urteil vom 21.9.2009, AZ 412 C 34593/08 – Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln, soweit dabei die Gefahr einer möglichen Beschädigung der Belege nicht besteht. Erlaubt ist insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen. Die spätere Klägerin mietete von dem späteren Beklagten eine Wohnung. Neben der Kaltmiete waren Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Betriebskosten, insbesondere Heizung und Warmwasser vereinbart.

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PostHeaderIcon BGH: Wohnflächenberechnung bei öffentlich- rechtlicher Beschränkung der Nutzung

BGH, Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 275/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Grundfläche von Mieträumen, die öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, in die Wohnfläche einzurechnen ist. Die Kläger waren von Januar 1989 bis Dezember 2007 Mieter eines Einfamilienhauses der Beklagten in München. Nach § 1 des Mietvertrages beträgt die Wohnfläche 129,4 m². Im Dachgeschoss befinden sich Räume, die von den Klägern bis etwa 2005 als Wohnraum genutzt wurden. Die Kläger machen geltend, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nach der anzuwendenden Wohnflächenverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen seien. Die Wohnfläche betrage danach tatsächlich nur 108,6 m² und weiche somit um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche ab.

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PostHeaderIcon LG Hamburg: Berechnung und Abrechnung von Heizkosten

LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2008. Az. 307 S 87/08 – Red. Leitsätze: Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 30.04.2008 (VIII ZR 240/07, Rz. 16 = NZM 2008, Seite 520 ff. = WuM 2008, Seite 404 ff = NJW 2008, 2328 ff.) dahinstehen lassen, ob auch Heizkosten nach dem so genannten Abflussprinzip abgerechnet werden können oder aber ob dem die Vorschrift des § 6 Abs. 1 HeizKV entgegensteht, nach der die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung nach §§ 7 bis 9 HeizKV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen sind. Letzteres hält die Kammer aufgrund der gemäß § 2 HeizKV zeigenden Vorschrift des § 6 HeizKV für erforderlich.

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Rechtsanwalt Siegfried Exner

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